Statuten

Statuten des Vereins Familien- und Begegnungszentrums Birsfelden

 

Art. 1 Rechtsform
– Unter dem Namen „Familien- und Begegnungszentrum Birsfelden“ besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Birsfelden.

Art. 2 Zweck
– Der Verein bezweckt die Schaffung und den Betrieb eines Familien- und Begegnungszentrums für Menschen aller Generationen in Birsfelden.
– Er sucht dafür geeignete Räumlichkeiten und unterstützt alle – Bestrebungen auf dem Weg zum Ziel, wie den offenen Eltern-Kind-Treff oder einen Treffpunkt für Seniorinnen und Senioren.

Art. 3 Mitgliedschaft
– Mitglieder können Frauen und Männer ab dem 18. Altersjahr und juristische Personen werden.
– Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung.

Art. 4 Gönner und Gönnerinnen
– Natürliche und juristische Personen können Gönnerin oder – – Gönner des Vereins sein. Sie bestimmen ihren jährlichen Beitrag selbst.

Art. 5 Beendigung
– Mitglieder können per Ende Kalenderjahr aus dem Verein austreten.
– Mitglieder, die während zwei Jahren keinen Mitgliederbeitrag bezahlt haben, gelten als ausgetreten.

Art. 6 Rechte der Mitglieder
– Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vereinsversammlungen und -Anlässen teilzunehmen.
– Jedes Mitglied hat das Recht auf Information über das Vereinsgeschehen.

Art. 7 Pflichten der Mitglieder
– Jedes Mitglied hat den von der Generalversammlung des Vereins beschlossenen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Art. 8 Organisation
– Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung, die in der ersten Hälfte des Jahres stattfindet.
– Daneben finden je nach Bedarf Vereinsversammlungen statt.
– Der Vorstand ist für das operative Geschäft des Vereins zuständig.
– Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnung.

Art. 9 Generalversammlung
– Die Generalversammlung wird spätestens 21 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen (elektronisch oder per Post, falls keine Mail-Adresse vorhanden ist).
– Sie wählt das Präsidium, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Revisionsstelle.
– Sie nimmt den Jahresbericht des Präsidiums und die Jahresrechnung des Vorstands ab und bewilligt das Budget.
Sie beschließt die Statuten und die beantragten Änderungen.

Art. 10 Vereinsversammlung
– Die Vereinsversammlung wird spätestens 10 Tage vor dem – Termin schriftlich einberufen (elektronisch oder per Post, falls keine Mail-Adresse vorhanden ist).
– Die Vereinsversammlung beschließt über besondere Aktivitäten des Vereins und bewilligt die dazu erforderlichen finanziellen Mittel, soweit diese nicht schon durch die Generalversammlung bewilligt worden sind.

Art. 11 Vorstand
– Der Vorstand setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen und wird für zwei Jahre gewählt.
– Das Präsidium wird durch die Generalversammlung gewählt. – Die übrigen Mitglieder konstituieren sich selbst.
– Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und übernimmt alle Aufgaben, die nicht explizit der Vereins- oder Generalversammlung übertragen sind. Er verfügt über eine Finanzkompetenz in der Höhe von maximal 2.000 CHF pro Jahr. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Art. 12 Revisionsstelle
– Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle, die aus zwei Personen besteht.
– Wählbar sind Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, oder Fachpersonen.
– Die Revisionsstelle kontrolliert die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht über die Rechnungsführung.

Art. 13 Finanzen
– Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen von Gönnern und Gönnerinnen, Spenden und Beiträgen der öffentlichen Hand.
– Der Verein und der Vorstand haften für alle Verpflichtungen ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 Statutenänderungen
– Der Vorstand beantragt der Generalversammlung die Änderung der Statuten.
– Beantragt ein Vereinsmitglied eine Statutenänderung, muss diese der Generalversammlung vorgelegt werden.

Art. 15 Auflösung des Vereins
– Die Auflösung des Vereins muss von der Generalversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
– Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 16 Inkrafttreten
– Diese Statuten treten mit der Annahme durch die erste Generalversammlung vom 22. Februar 2017 in Kraft.

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